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    Arbeitszeiterfassung in der Arztpraxis: Was ist Pflicht?

    Effizienz Praxis Redaktion · Stand: 11.10.2026

    Kurz beantwortet

    Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Das gilt auch für Arztpraxen – unabhängig von der Teamgröße. Eine bestimmte Form schreibt das Gericht nicht vor.

    Rechtsgrundlage

    Das BAG leitete die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab und stützte sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (C-55/18). Für Überstunden und Sonntagsarbeit galten Aufzeichnungspflichten schon vorher nach § 16 Abs. 2 ArbZG.

    Was sollte erfasst werden?

    Für Nachweise und faire Abrechnung haben sich diese Angaben bewährt:

    • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
    • Pausen.
    • Überstunden bzw. Abweichungen vom Dienstplan.
    • Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

    Praktische Umsetzung

    Digitale Stempeluhren oder Apps verbinden Erfassung, Dienstplan und Überstundenkonto. Wichtig ist, dass Mitarbeitende ihre Zeiten einsehen können und Korrekturen nachvollziehbar bleiben.

    Häufige Fragen

    Gilt die Pflicht auch für Minijobber?

    Ja, für geringfügig Beschäftigte bestehen nach dem Mindestlohngesetz sogar ausdrückliche Aufzeichnungspflichten.

    Reicht ein Stundenzettel auf Papier?

    Das BAG schreibt keine Form vor. Papier ist zulässig, wenn es systematisch und verlässlich geführt wird; digitale Lösungen sind meist einfacher auszuwerten.

    Passende Funktionen in Effizienz Praxis

    • ZeiterfassungArbeitszeiten digital und gesetzeskonform erfassen
    • DienstplanSchichtplanung und Dienste übersichtlich organisieren

    Quellen

    • BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

    Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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