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    Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen – mit Beispielen

    Effizienz Praxis Redaktion · Stand: 11.10.2026

    Kurz beantwortet

    Bei Teilzeit richtet sich der Urlaub nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche: Urlaubstage Vollzeit × eigene Arbeitstage ÷ Arbeitstage Vollzeit. Beispiel: 30 Tage bei 5-Tage-Woche, Teilzeit an 3 Tagen ergibt 18 Urlaubstage. Ein freier Tag kostet keinen Urlaub, jeder eigene Arbeitstag genau einen.

    Formel

    Urlaubsanspruch = Urlaubstage Vollzeit × Arbeitstage pro Woche ÷ Arbeitstage Vollzeit pro Woche.

    Die Stundenzahl pro Tag spielt für die Zahl der Urlaubstage keine Rolle: Wer an 4 Tagen je 5 Stunden arbeitet, hat denselben Anspruch wie jemand mit 4 Tagen je 8 Stunden.

    Gesetzlicher Mindesturlaub

    Das Bundesurlaubsgesetz sieht mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche vor (§ 3 BUrlG). Das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Für Teilzeit wird dieser Mindestanspruch ebenso anteilig umgerechnet.

    Beispiele

    Bei 30 Urlaubstagen in Vollzeit (5-Tage-Woche):

    • 4 Arbeitstage pro Woche: 30 × 4 ÷ 5 = 24 Urlaubstage.
    • 3 Arbeitstage pro Woche: 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage.
    • 2,5 Tage (wechselnd): Durchschnitt der Arbeitstage über das Jahr verwenden.

    Häufige Fragen

    Wird bei Teilzeit aufgerundet?

    Für die Teilzeit-Umrechnung gibt es keine gesetzliche Rundungsregel. Die Aufrundung ab einem halben Tag in § 5 Abs. 2 BUrlG betrifft nur Teilurlaub bei Ein- oder Austritt im Jahr. Viele Praxen regeln das Runden daher im Arbeitsvertrag.

    Was passiert bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit?

    Bereits erworbener Urlaub aus der Vollzeitphase darf nach der Rechtsprechung nicht nachträglich gekürzt werden; der neue Anspruch gilt ab dem Wechsel.

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    • Team-ManagementMitarbeiter, Urlaub, Krankmeldungen & Organigramm
    • VertragsverwaltungArbeitsverträge, Arbeitszeugnisse & Kündigungsschreiben – alles an einem Ort
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    Quellen

    • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

    Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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